LJV bietet Wasserübungsfläche

Für die weidgerechte Jagd sind unsere vierbeinigen Helfer unerlässlich. Ob beim Apportieren, dem Verlorenbringen oder bei der Nachsuche von verletztem Wild bei Verkehrsunfällen. Unsere Jagdhunde sind Familienmitglieder mit „Beruf“. Der Landesjagdverband leistet Unterstützung bei der Ausbildung von Jagdgebrauchshunden. Für die gezielte Arbeit am und im Wasser bietet der Landesjagdverband allen Mitgliedern die Möglichkeit, die Wasserübungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zu nutzen.

Alle Informationen sind hier zu finden.

Bleihaltige Schrotmunition wird für Feuchtgebiete verboten

 
REACH-Ausschuss der Europäischen Kommission beschließt Verbot bleihaltiger Schrotmunition in und über Feuchtgebieten. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre.
 

Der Ausschuss für Chemikalienzulassung (REACH-Ausschuss) der Europäischen Kommission hat die Verordnung zur Beschränkung von Bleischrot in und über Feuchtgebieten mit einer Übergangszeit von zwei Jahren beschlossen. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Jagdverband (DJV) eine europaweite Regelung zum Bleischrotverbot an und über Gewässern.

 

Allerdings geht der nun beschlossene Entwurf komplett an der Praxis vorbei. Kernproblem hierbei ist die Definition von Feuchtgebieten: Demnach kann jede Pfütze auf einem Acker ein solches sein. In 14 Bundesländern gibt es dagegen bereits seit vielen Jahren praxisgerechte Regelungen, die Bleischrot an und über Gewässern verbieten. Der DJV fordert Politik und Munitionshersteller auf, die Entwicklung von alternativer Schrotmunition in der kurzen Übergangszeit zügig voranzutreiben. Insbesondere die Tötungswirkung bei Säugetieren muss untersucht werden. Einen entsprechenden Vorstoß des Bundeslandwirtschaftsministeriums begrüßt der DJV.

 

EU-Kommission lässt Entwurf trotz großer Kritik unverändert

 

Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür. Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau kostet pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und ist zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände ist regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Sogar der jetzt von der Politik geplante bundeseinheitliche Schießübungsnachweis wäre gefährdet.

 

Der REACH-Ausschuss hat keinerlei Veränderungen an dem stark kritisierten Verordnungsentwurf vorgenommen. Bereits Anfang März hat der DJV in Brüssel bei der Kommission auf die mangelnde Praxistauglichkeit hingewiesen. Selbst die von Deutschland eingebrachte Verlängerung der Übergangsfrist auf drei Jahre wurde ignoriert. Die EU-Kommission hat sich zudem in dem jahrelangen Abstimmungsprozess beharrlich geweigert, Bedenken der Gremien der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) zu berücksichtigen.

 

DJV hat rechtliche Bedenken 

 

Als rechtlich problematisch erweist sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.

Verstöße sind schwer zu sanktionieren

Die unklare Definition eines Feuchtgebietes macht es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) geht außerdem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht ist – sie richtet sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.

Neue Regelungen für den Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten

 

Mit der Verkündung der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes, treten ab 28. August 2020 neue Regelungen für den Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten in Kraft. Demnach sind beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter folgendem Link: Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes

(Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Ausgabe Nr. 14; Kiel 27. August 2020)

Die ursprüngliche Landesverordnung zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung vom 05. Oktober 2018 finden Sie unter folgendem Link: Landesverordnung zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung vom 05. Oktober 2018

Waffen: ID werden notwendig

 

Im Rahmen der Einrichtung des Nationalen Waffenregisters wird seit 2012 die Zuordnung von Waffen zu Personen über ID-Nummern eingeführt. 

Es gibt von diesen Nummern drei Arten, die den Jäger betreffen.

Erstens erhält jeder Jäger, wenn er einen Jagdschein das erste Mal löst, eine persönliche Identitätsnummer. Diese beginnt mit dem Buchstaben „P“ und endet mit einem „D“ für Deutschland.

 

Zweitens bekommt jeder Jäger, wenn er Waffen zu Eigentum hat, eine Erlaubnis ID-Nummer, diese beginnt mit einem „E“ und endet mit einem „D“ für Deutschland. Beide IDs werden zukünftig auf der Waffenbesitzkarte vermerkt.

 

Drittens bekommt jede Waffe schon bei der „Grundsteinlegung“, bei dem Beginn der Fertigung, eine Waffen ID, die der bisherigen Seriennummer eindeutig zugeordnet wird. Beim Eintrag in die Wbk, wenn also ein Jäger die Waffe erworben hat, wird die Waffen ID dem Jäger zugeordnet, also mit seiner Erlaubnis ID und seiner persönlichen ID in Verbindung gebracht. Leider ist in den WBKs bisher kein Platz für die Waffen ID vorgesehen, sodass es auf den WBKs beim Eintrag der Seriennummer bleibt.

 

Die persönliche ID und die Erlaubnis ID wird den Jägern auf Nachfrage von der unteren Jagd- und Waffenbehörde mitgeteilt. Zugleich erhält er dann alle auf seinen Namen registrierten Waffen IDs mitgeteilt.

Weil die IDs aber zunächst nur benötigt werden, wenn es zu Waffenkäufen oder Waffenverkäufen kommt, bitten wir, die Nachfrage bei der Behörde auch soweit zurückzustellen, bis akuter Bedarf beim Einzelnen vorliegt. Ansonsten würden die Mitarbeiter von dem auftretenden Ansturm der Anfragen überlastet werden, was dann wieder zu Verzögerungen bei anderen wichtigen Vorgängen führen würde.

Sollte allerdings ein Waffenerwerb oder eine Waffenveräußerung unmittelbar anstehen, sollte die Waffenbehörde vorher um Mitteilung der Persönlichen ID und der Erlaubnis ID gebeten werden. Die Waffen ID für die entsprechende Waffe liegt beim Händler vor.