LJV: Hinweise zur Jagd unter Pandemiebedingungen

 

Die neuen Einschränkungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung sind am Mittwoch, 28. Oktober 2020, beschlossen worden. Mit der neuen Verordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 1. November 2020 wurde festgelegt, dass Drückjagden auf Schalenwild auch in großem Rahmen stattfinden dürfen, sofern ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Zu Treibjagden auf Niederwild dürfen nur maximal zehn Personen zusammenkommen.

 

Der LJV aktualisiert die Informationen auf seiner Seite, die Informationen sind hier zu finden.

Landesjägerball abgesagt

Anlässlich seines 70. Jubiläums wollte der Landesjagdverband Schleswig-Holstein den Landesjägerball ausrichten. Nach einer Terminverschiebung hat sich das Präsidium nun dazu entschlossen, den Landesjägerball abzusagen. Grund hierfür sind die aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie. Zum 75. Jubiläum sollen die Festivitäten nachgeholt werden.

Rückerstattung der Karten:

Der Kaufpreis der Karten wird gegen Abgabe der Karten erstattet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle:

Geschäftsstelle
Böhnhusener Weg 6
24220 Flintbek
 
Tel: 04347-9087-0
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LJV bietet Wasserübungsfläche

Für die weidgerechte Jagd sind unsere vierbeinigen Helfer unerlässlich. Ob beim Apportieren, dem Verlorenbringen oder bei der Nachsuche von verletztem Wild bei Verkehrsunfällen. Unsere Jagdhunde sind Familienmitglieder mit „Beruf“. Der Landesjagdverband leistet Unterstützung bei der Ausbildung von Jagdgebrauchshunden. Für die gezielte Arbeit am und im Wasser bietet der Landesjagdverband allen Mitgliedern die Möglichkeit, die Wasserübungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zu nutzen.

Alle Informationen sind hier zu finden.

Bleihaltige Schrotmunition wird für Feuchtgebiete verboten

 
REACH-Ausschuss der Europäischen Kommission beschließt Verbot bleihaltiger Schrotmunition in und über Feuchtgebieten. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre.
 

Der Ausschuss für Chemikalienzulassung (REACH-Ausschuss) der Europäischen Kommission hat die Verordnung zur Beschränkung von Bleischrot in und über Feuchtgebieten mit einer Übergangszeit von zwei Jahren beschlossen. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Jagdverband (DJV) eine europaweite Regelung zum Bleischrotverbot an und über Gewässern.

 

Allerdings geht der nun beschlossene Entwurf komplett an der Praxis vorbei. Kernproblem hierbei ist die Definition von Feuchtgebieten: Demnach kann jede Pfütze auf einem Acker ein solches sein. In 14 Bundesländern gibt es dagegen bereits seit vielen Jahren praxisgerechte Regelungen, die Bleischrot an und über Gewässern verbieten. Der DJV fordert Politik und Munitionshersteller auf, die Entwicklung von alternativer Schrotmunition in der kurzen Übergangszeit zügig voranzutreiben. Insbesondere die Tötungswirkung bei Säugetieren muss untersucht werden. Einen entsprechenden Vorstoß des Bundeslandwirtschaftsministeriums begrüßt der DJV.

 

EU-Kommission lässt Entwurf trotz großer Kritik unverändert

 

Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür. Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau kostet pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und ist zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände ist regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Sogar der jetzt von der Politik geplante bundeseinheitliche Schießübungsnachweis wäre gefährdet.

 

Der REACH-Ausschuss hat keinerlei Veränderungen an dem stark kritisierten Verordnungsentwurf vorgenommen. Bereits Anfang März hat der DJV in Brüssel bei der Kommission auf die mangelnde Praxistauglichkeit hingewiesen. Selbst die von Deutschland eingebrachte Verlängerung der Übergangsfrist auf drei Jahre wurde ignoriert. Die EU-Kommission hat sich zudem in dem jahrelangen Abstimmungsprozess beharrlich geweigert, Bedenken der Gremien der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) zu berücksichtigen.

 

DJV hat rechtliche Bedenken 

 

Als rechtlich problematisch erweist sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.

Verstöße sind schwer zu sanktionieren

Die unklare Definition eines Feuchtgebietes macht es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) geht außerdem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht ist – sie richtet sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.